Hallo!
Hier als Beispiel die Satzung des FSuB e.V. (Freie Software und Bildung e.V.): http://fsub.schule.de/fsub/fsub-index.htm Satzung Freie Software und Bildung e.V. (FSuB e.V.) In der Fassung vom 05. 06. 1999 - eingetragen am 16. 06. 1999 - geändert am 25. 11. 2000 §1 Name und Sitz Der Verein trägt den Namen "Freie Software und Bildung e.V." (FSuB e.V.). Sein Sitz ist Remscheid. Er ist in das Vereinsregister einzutragen. §2 Vereinszweck Der Verein fördert - ideell und materiell an Schulen und Bildungseinrichtungen für Lehrer und Schüler sowie im Internet auch für den Einzelnen - alles, was dem Verständnis und dem selbstbestimmten Umgang mit den neuen Informations- und Kommmunikationstechnologien auf der Basis freier Software und offener Standards dient und alles, was geeignet ist, dem Recht auf Selbstbestimmung über die eigenen Daten und dem Schutz dieser Daten Geltung zu verschaffen sowie die Freiheit der Information und die Freiheit der Kommunikation eines jeden Einzelnen zu sichern und zu fördern. Zu diesem Zweck fördert der Verein insbesondere das Herausstellen von Fähigkeiten, die erforderlich sind, um in einer Informations- und Kommunikationsgesellschaft selbstbestimmt leben und an dieser teilnehmen zu können, das Bereitstellen von Software und Informationen, die diesen Zielen dienen, Projekte in Form von Tagungen, Kursen, Vorträgen, Workshops, Arbeitsaufträgen, etc. zur Qualifizierung von Multiplikatoren und zur Erstellung von Materialien (Programmen, Anleitungen, ...). §3 Gemeinnützigkeit Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" im Sinne der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. §4 Mitgliedschaft Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die bereit ist, die Zwecke des Vereins zu unterstützen. Auch nicht rechtsfähige Vereine und Gesellschaften (Firmen) können die Mitgliedschaft erwerben. Der Antrag auf Aufnahme muß schriftlich erfolgen. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstandsvorsitzende und seine beiden Stellvertreter. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder förmlicher Ausschließung auf Beschluß des Vorstandes. Der Austritt ist dem Verein schriftlich mitzuteilen; er kann nur zum Ende des Kalenderjahres erklärt werden. Diese Erklärung muß spätestens am 30. November des Austrittsjahres eingegangen sein. §5 Beiträge und Geschäftsjahr Der Jahresbeitrag der ordentlichen Mitglieder wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt; er ist bis zum 31. Januar im Ganzen zu zahlen. Der Jahresbeitrag der fördernden Mitglieder wird vom Vorstand festgelegt. Das Geschäftsjahr läuft vom 1.1. bis 31.12. jeden Jahres. §6 Organe und Gliederung Organe des Vereins sind: Mitgliederversammlung, der Vorstand. Die Mitgliederversammlung und der Vorstand geben sich jeweils eine Geschäftsordnung. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, zwei Stellvertretern und vier weiteren Vorstandsmitgliedern. Der 1. Vorsitzende und seine zwei Stellvertreter sind Vereinsvorstand im Sinne des 26 des BGB und einzeln zeichnungsberechtigt. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes werden durch die Hauptversammlung auf drei Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl, jedoch spätestens bis zur nächsten Hauptversammlung, im Amt. Wiederwahl ist zulässig. §7 Rechte und Pflichten des Vorstandes Dem Vorstand obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er kann für die laufenden Geschäfte einen Geschäftsführer bestellen. Der Vorstand kann zu seiner Beratung für die Dauer seiner Wahlzeit einen Beirat berufen, dem bis zu sieben Mitglieder angehören. Hierbei sollen die Vorschläge der Mitgliederversammlung berücksichtigt werden. Der Vorsitzende beruft und leitet die Mitgliederversammlung. Hierbei wird er von einem Tagungsausschuß unterstützt. Über die Beschlüsse des Vorstandes wird ein Protokoll erstellt, das vom Protokollführer und dem jeweiligen Leiter der Sitzung zu unterzeichnen ist. Die Mitglieder des Vorstandes haben keinen Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit. §8 Mitgliederversammlung Alljährlich soll eine Hauptversammlung (ordentliche Mitgliederversammlung) stattfinden. Zu ihrer Tagesordnung gehören regelmäßig der Jahresbericht des Vorstandes, der Bericht der beiden jeweils für das laufende Geschäftsjahr gewählten Kassenprüfer, die Entlastung des Vorstandes, die Ersatzwahlen der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer, deren Amtszeit abgelaufen ist, sowie die Bestimmung des Ortes der nächsten Hauptversammlung. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, die Bestimmung des Ortes der nächsten Hauptversammlung dem Vorstand zu übertragen. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig, wenn die Mitglieder mindestens 30 Tage vor der Versammlung durch Rundschreiben eingeladen worden sind. Das Rundschreiben kann in Form einer Email versandt werden. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden durch einfache Stimmenmehrheit gefaßt, soweit nicht durch Gesetz oder durch diese Satzung eine andere Mehrheit vorgeschrieben ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, im Falle von Wahlen das Los. Über die Beschlüsse der Versammlung wird ein Protokoll erstellt, das vom Protokollführer und dem jeweiligen Leiter der Versammlung zu unterzeichnen ist. Satzungsänderungen bedürfen der 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Über die Auflösung des Vereins kann nur beschlossen werden, wenn sie als Punkt der Tagesordnung zugleich mit der Einladung zur Hauptversammlung bekanntgegeben worden ist. Dieser Beschluß bedarf einer Mehrheit von mindestens 3/4 der anwesenden Mitglieder. Im Falle der Auflösung des Vereins oder beim Wegfall seines bisherigen Zweckes wird das Vermögen der gemeinnützigen Umweltstifung in Osnabrück (Deutsche Bundesstiftung Umwelt, Finanzamt Osnabrück-Stadt, Steuernummer 66/270/04848) für Zwecke im Sinne der Vereinsbestrebungen übereignet, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. §9 Wirtschaftsführung und Rechnungslegung Keine Person, die im Namen des Vereins auftritt, darf Ausgaben tätigen oder Verpflichtungen eingehen, die nicht durch den aktuellen Stand an freiverfügbaren und noch nicht zweckgebundenen Geldmitteln gedeckt sind. Alle Verpflichtungen, die der Verein eingeht, müssen durch eine an diesen Zweck gebundene Geldanlage in gleicher Höhe gesichert sein. Die zweckgebundene Geldanlage kann durch eine Bankbürgschaft ersetzt werden, die folgende Kriterien erfüllt: Die Bürgschaft muß unbefristet, selbstschuldnerisch, unwiderruflich, unbedingt, einredenfrei und auf erste Anforderung hin fällig sein. Ein eventueller Hinterlegungsvermerk ist zu streichen. Die Rechnungslegung erfolgt in Form der doppelten Buchführung. Anschaffungen, auch mit längerer Lebensdauer als einer Rechnungsperiode, sind sofort voll bis auf einen Erinnerungswert von 1.- DM abzuschreiben. Kosten und Erträge sind - soweit dies möglich und wirtschaftlich sinnvoll ist - projektbezogen auf jeweils eigenen sich entsprechenden Konten zu erfassen. Alle zweckgebundenen Gelder und Bürgschaften sowie alle eingegangenen Verpflichtungen sind auf jeweils eigenen Konten zu erfassen. Aus den Bezeichnungen dieser sich entsprechenden zweckgewidmeten Vermögens- und Schuldkonten (Bestandskonten) sowie dieser sich entsprechenden projektbezogenen Kosten- und Ertragskonten (Prozeßkonten) muß die gegenseitige Zuordnung deutlich erkennbar sein. Alle buchungsrelevanten Vorgänge sind durch Originalbelege zu dokumentieren. Aus den Belegen muß hervorgehen, von wem - was und aus welchem Grund - an wen geflossen oder übergeben worden ist. Alle Zahlen und Informationen sind mitgliederöffentlich. Nach Abschluß der Wirtschaftsperiode ist den Mitgliedern eine Zusammenfassung der Bestands- und der Prozeßkonten zugänglich zu machen. Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 5. 6. 1999 errichtet. -- Marcus Denker [hidden email] -- Squeak! http://squeakland.org |
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